Allgemeine Geschäftsbedingungen
CO/BODA e.U.

(Fassung 10/2020)

1. Präambel

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CO/BODA e.U. (in der Folge CO/BODA genannt) gelten für sämtliche Verträge über Service- bzw. Projektleistungen sowie Schulungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und CO/BODA als Auftragnehmer andererseits.

1.2 CO/BODA nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sind diese unwirksam.

1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn die Änderung oder Ergänzung vom Auftraggeber schriftlich angeboten wird und von CO/BODA schriftlich zugestimmt wird.

1.4 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von CO/BODA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Dienstleistungen und Schulungen

2.1 CO/BODA stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich CO/BODA unter Umständen eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte der CO/BODA oder dritte Subauftragnehmer) - nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt - die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.

2.2 Im Vertrag nennen CO/BODA und der Auftraggeber jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages dienen und dessen Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.

2.3 Der Auftraggeber informiert CO/BODA vor und während des vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.

2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CO/BODA bei der Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt CO/BODA kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.

2.5 Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten von CO/BODA durchgeführt. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern von CO/BODA ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass CO/BODA bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von CO/BODA angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutz-vorschriften einzuhalten.

2.6 Sollte CO/BODA an der Durchführung seiner festgelegten Vertragsleistungen gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist CO/BODA berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.

2.7 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.8 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die CO/BODA aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine von CO/BODA ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei CO/BODA einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.

2.9 Individuell erstellte Software bzw. Softwareadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Abnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

2.10 Bei der Buchung von Schulungen bestätigt der Auftraggeber mit der Buchung die Kenntnis des Inhaltes der gebuchten Schulung, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.

2.11 Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist CO/BODA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von CO/BODA aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit CO/BODA kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.

3. Bestimmungen für Webspace und Domains

3.1 CO/BODA verwaltet u.a. Domainnamen und trifft alle dafür notwendigen Maßnahmen. Dazu zählen die Registrierung von neuen Domains, der Transfer vorhandener Domains von anderen Providern, Inhaberwechsel, Updates sowie Löschungen. Domains werden im Auftragsfalle bei der zuständigen Stelle (z.B. nic.at) registriert. Nach erfolgter Registrierung erhält der Domaininhaber eine entsprechende Bestätigung. Unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens dieser Bestätigung, ist ein Rücktritt von der Bestellung nach der erfolgreichen Registrierung ausgeschlossen. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt das vereinbarte Jahresentgelt für die Domain fällig, welches auch die anfallenden Gebühren bei der Registrierungsstelle beinhaltet.

3.2 Der Auftraggeber akzeptiert neben den AGB von CO/BODA. auch die AGB, Geschäfts- und Registrierungsbedingungen der jeweiligen Registrierungsstellen und die evtl. Partner, die CO/BODA. mit Domaintransaktionen (Registrierung, Update, Transfer, Inhaberwechsel, Kündigung / Löschung) beauftragt. Eine Änderung evtl. Partner kann jederzeit ohne Information und Zustimmung der Auftraggeber erfolgen. CO/BODA. handelt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen Registrierungsstelle und dem Auftraggeber und daher kommt der Vertrag immer auch zwischen Registrierungsstelle und dem Auftraggeber zustande.

3.3 CO/BODA. muss bei Domain-Transaktionen die Adress- und Kontaktdaten des Domaininhabers an die jeweilige Registrierungsstelle weitergeben und diese veröffentlicht diese Daten im sogenannten whois. CO/BODA. wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers versuchen, sofern administrativ, technisch und rechtlich zumutbar und möglich, die persönlichen Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail) im whois-Eintrag zu verstecken, um den Auftraggeber vor Spam zu schützen.

3.4 Sofern CO/BODA. Webspace zur Verfügung stellt, erhält der Auftraggeber die entsprechenden Zugangsdaten und somit die Möglichkeit, seine Homepage auf den sogenannten Webserver hochzuladen, damit diese im Internet schnell erreichbar und dauerhaft verfügbar ist. Üblicherweise erfolgt auch hierfür die Verrechnung immer für ein Jahr im Voraus, auch wenn die auf der Homepage oder im Angebot angegebenen Preise (wie es in der Branche üblich ist) als monatliche Kosten zu verstehen sind.

3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu missbrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für CO/BODA. oder andere, sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, CO/BODA unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Es besteht ein Anspruch von CO/BODA auf Schad- und Klagloshaltung, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des vorigen Punktes.

Wenn für CO/BODA ein begründeter Verdacht besteht, dass durch Aktionen oder Anschlüssen eines Auftraggebers Verbindungs- oder Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheitsgefährend oder betriebsstörend für CO/BODA oder Dritte sind, illegal oder belästigend (gem. § 107 TKG) sind, ohne vorherige Warnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten, die sich aus Erkennung, Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher sonstiger damit in Zusammenhang stehender Aufwände ergeben, werden mit den von CO/BODA üblichen Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet. CO/BODA. übernimmt keine Haftung für evtl. Schäden, die sich aus dieser Trennung vom Internet ergeben.

3.6 Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) darf CO/BODA ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Anschrift und Homepage-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen (oder elektronischen) Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet CO/BODA darüber hinaus die Aufnahme seines Namens bzw. Firma in eine Referenzliste, die auch auf der Homepage von CO/BODA veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich (oder elektronisch) widerrufen werden. Eine Listung als Referenzkunde bei CO/BODA ist ein freiwilliges Angebot von CO/BODA. CO/BODA ist nicht verpflichtet, Auftraggeber in die Referenzliste aufzunehmen.

3.7 Jedes Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dienstleistungen betreffend Domains oder Webspace sowie deren Wartung werden auf mind. 1 Jahr abgeschlossen und verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt wird. Dieser Leistungszeitraum muss nicht mit dem Verrechnungsintervall übereinstimmen. So kann z.B. eine Leistung über ein Jahr laufen, jedoch monatlich, pro Quartal oder halbjährlich abgerechnet werden.

3.8 Eine Kündigung ist zu den Punkt 10 beschrieben Bedingungen möglich.

4. Leistungszeitraum

4.1 CO/BODA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen CO/BODA und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber der CO/BODA eine angemessene Nachfrist.

4.3 Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter von CO/BODA wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von CO/BODA nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist CO/BODA unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.

4.4 Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist CO/BODA berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.

4.5 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden Dritten, entstehen, sind von CO/BODA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von CO/BODA führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von CO/BODA zu den normalen Stundensätzen in Rechnung gestellt.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren.

Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

6. Lieferung

6.1 CO/BODA ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftragsgeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen

c) Datum, an dem CO/BODA eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen CO/BODA ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

7. Preise, Steuern und Gebühren

7.1 Es gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise.

7.2 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der CO/BODA möglich. Ist CO/BODA mit einem Storno einverstanden, so hat CO/BODA das Recht, neben den bisher erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornopauschale in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.

8. Zahlung

8.1 Der Auftraggeber hat die Ware gemäß der ausgestellten Rechnung Zug um Zug gegen Übernahme der Ware ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen (Barzahlung). Schriftlich vereinbarte Zahlungsziele sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Funktionsfähige Teillieferungen können von CO/BODA unabhängig vom Gesamtauftrag gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Computeranlagen, Services und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist CO/BODA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die kleinste Verrechnungseinheit für Dienstleistungen oder Schulungen sind 30 Minuten.

8.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch CO/BODA. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist CO/BODA nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weiters ist CO/BODA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate p.a. zu verrechnen, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zustellen.

8.4 Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber CO/BODA und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von CO/BODA nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

8.5 Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

8.6 Noch nicht fällige Rechnungen werden sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt wird.

8.7 Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung um mehr als 30 Tage im Rückstand sein oder seine uns zuletzt mitgeteilte Postadresse nicht mehr aktuell sein, ist CO/BODA berechtigt, Daten über den Auftraggeber und/oder Ihr Kunden- und Zahlungskonto (Name, Geburtsdatum, Adresse, Arbeitgeber, Bankverbindung, Bewegungen auf dem Zahlungskonto) zur Verwaltung und Führung Ihres Zahlungskontos, zur Abwicklung und Einziehung der Belastungen auf Ihrem Konto und zur Verhinderung von Betrug zu verarbeiten und an Gesellschaften, an denen CO/BODA zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieser Zustimmungserklärung direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, an Lieferanten, Rechtsanwälte und andere, die mit der Eintreibung der Schulden auf Ihrem Zahlungskonto befasst sind, zu den oben genannten Zwecken übermitteln.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und allfälliger Rechtsverfolgungskosten) uneingeschränktes Eigentum von CO/BODA. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unwirksam.

9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist CO/BODA jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

9.3 Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an CO/BODA abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an CO/BODA abzuführen.

9.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, CO/BODA innerhalb von drei Tagen zu verständigen und CO/BODA sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von CO/BODA stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum der CO/BODA steht.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch CO/BODA stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

10. Rücktrittsrecht / Kündigung

10.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch CO/BODA ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn CO/BODA am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

10.2 Sämtliche Webdienstleistungen wie etwa Domains, Webspace oder die Wartung von Homepages sind 2 Monate vor Ablauf mittels ausgefülltem und unterschriebenen Kündigungsformular schriftlich zu kündigen. Das Formular kann auch (mit Unterschrift oder firmenmäßiger Zeichnung) eingescannt und per E-Mail übermittelt werden. Jegliche Information vom Auftraggeber ohne Unterschrift dass etwas gekündigt werden soll, gilt als reine Absichtserklärung. Erst mit dem Einlangen des ausgefüllten und unterschriebenen Kündigungsformulars bei CO/BODA. wird die Kündigung wirksam. Wechselt der Auftraggeber mit einer Domain zu einem anderen Provider, ist dies gleichbedeutend mit einer Kündigung dieser Domain und den damit verbundenen Diensten (z.B. E-Mail, Homepage,…) mit sofortiger Wirkung. In jedem Fall erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

Bei Vertragsbeendigung wird CO/BODA. umgehend alle Inhaltsdaten (E-Mails, Daten auf dem Webspace/-server) des Auftraggebers löschen. Der Auftraggeber hat selbst für eine rechtzeitige Sicherung bzw. ein rechtzeitiges Herunterladen dieser Sorge zu tragen.

10.3 CO/BODA ist ebenso wie der Auftraggeber berechtigt, zu obigen Bedingungen ein Vertragsverhältnis oder Teile davon ohne Angabe von Gründen per Ablauf (= Laufzeitende) zu kündigen. Auch hier erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. CO/BODA ist weiters zur sofortigen Vertragsauflösung (und infolge Rückgabe oder Löschung der Domainnamen) berechtigt, wenn es für CO/BODA unzumutbar ist, das bestehende Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, der Auftraggeber in Zahlungsverzug wie unter Punkt 8.3 beschrieben gerät, ein Missbrauch von Diensten vorliegt wie unter Punkt 3.5 beschrieben, der Auftraggeber in Insolvenz gerät, der Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde, der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angeben gemacht hat oder Umstände verschwiegen hat, die CO/BODA. vom Abschluss eines Vertrages abgehalten hätten.

11. Gewährleistung

11.1 Sofern im Angebot nicht anders angegeben, leistet CO/BODA für Hardware- und Softwareprodukte auf die Dauer von 6 Monaten Gewähr. Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 8 Tagen nach (Ab-)Lieferung schriftlich und mit detaillierter Fehlerbildbeschreibung und Anschluss des Liefernachweises gerügt werden. Programm- und Datensicherungsarbeiten (Backup und Restore) hat der Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Sofern anderslautendes nicht schriftlich vereinbart wurde, leistet CO/BODA keine Gewähr dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.

11.2 Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatz-ansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

11.3 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch CO/BODA.

11.4 Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 6 Monate nach deren Beendigung. Werden Dienstleistungen von CO/BODA nicht mangelfrei durchgeführt, steht dem Auftraggeber die Zurückhaltung der Bezahlung der Dienstleistungen bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Leistung mangelfrei erbracht ist. Aus der Dauer einer Dienstleistung ist in keinem Fall ein Gewährleistungsanspruch ableitbar

12. Haftung

12.1 Eine Haftung für Ansprüche über die Gewährleistung hinaus (Mangelfolgeschäden), sowie der Ersatz eines Schadens, aus welchem Titel auch immer, tritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein; deren Vorliegen ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Die Höhe der Haftung ist mit der Höhe des vereinnahmten Entgeltes für jenes Produkt, das den Schaden verursacht hat begrenzt. Die Haftung der CO/BODA für allfällig entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. CO/BODA haftet in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Auftraggeber durch ihn zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch Programm- oder Datensicherung und ausreichende Produktschulung – hätte verhindern können.

Das Produkthaftungsgesetz (PHG) gilt mit der Einschränkung, dass CO/BODA im Verhältnis zum Auftraggeber keine Rückersatzpflicht nach dem PHG trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Ausschluss an seine Kunden bei sonstiger Regresspflicht zu überbinden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von Gründen, durch welche die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, befreit CO/BODA. von jeglicher Haftung.

13. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Schlussbestimmungen

13.1 Soweit durch diese Bestimmungen Abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts; dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

13.2 Für Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von CO/BODA als vereinbart.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst wie unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistungserbringung nach Treu und Glauben.